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   LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20   

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LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20 (https://dejure.org/2021,13904)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20 (https://dejure.org/2021,13904)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 11 Sa 1267/20 (https://dejure.org/2021,13904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit; Kein Anspruch auf 50%igen Zuschlag für Nachtschichtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20, Rn. 26 mwN).

    Die Tarifvertragsparteien üben ihre Grundrechte aus und handeln im Wege kollektivierter Privatautonomie ( BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 147; BAG 09.12 2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 26; Spelge, ZTR 2020, 127, 130 mwN ).

    Mit der privatautonomen Legitimation tariflicher Rechtsnormen ist eine umfassende gerichtliche Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht zu vereinbaren ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 26 mwN ).

    Gleichwohl sind tarifvertragliche Normennormen im Ausgangspunkt dennoch uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 27 ).

    Das gilt auch dann, wenn die Kollision zwischen der Tarifautonomie und den Grundrechten der Normunterworfenen nicht durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert ist ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 29, mwN ).

    Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet insoweit als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder auch "Richtlinie" eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 31 mwN ).

    Bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG haben die Arbeitsgerichte die in Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte kollektive Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung zu bringen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 39 ).

    Das schließt den Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge ein ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 40; BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 130 f., BVerfGE 146, 71 ).

    Vielmehr genügt es, wenn es für die jeweils getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 41 ).

    Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 42 mwN ).

    Angesichts der geringeren Anforderungen, die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG an die Bildung von Vergleichsgruppen zu stellen sind, genügt es, dass sich die Lage der Arbeitszeit insoweit überschneidet ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 50 ff.; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 85 ).

    Sie steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung von Nachtarbeit ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 67 ).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht den Verstoß einer Tarifnorm gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt, die für Nachtarbeit in ständiger Nachtschicht einen nur halb so hohen Zuschlagsanspruch je Stunde begründet wie für gelegentlich außerhalb von Schichtsystemen geleistete sog. ungeplante Nachtarbeit ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 - ).

    Doch mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 70; BAG 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 -, BAGE 162, 230-246, Rn. 49 ).

    Das Phänomen, dass sich der durch die Nachtarbeit verursachte Tagesablauf von dem gesellschaftsüblichen Tagesablauf unterscheidet und somit die Teilhabe am sozialen Leben erschwert wird, besteht bei jeder Art der Nachtarbeit ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 82; BAG 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 -, BAGE 162, 230-246, Rn. 52 ).

    Der Tarifvertrag trifft keine Regelungen, die der Arbeitgeber bei der Durchführung von unregelmäßiger Nachtarbeit berücksichtigen muss - anders z.B. im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2005 ( vgl. dazu: BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 78 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt allein die mangelnde Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit als Rechtfertigungsgrund in Betracht gezogen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 73ff; EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 126 ff. ).

    Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn nur die Schichtarbeit in der Nacht aus überragenden Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar erscheint ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 80; BAG 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 39 mwN ).

    Ausgleichsregelungen im Sinn von § 6 Abs. 5 ArbZG sollen die Nachtarbeit verringern und nicht ausdehnen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 81 ).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Der Tarifvertrag habe neben dem angestrebten finanziellen Ausgleich des Gesundheitsschadens durch die Nachtarbeit keinen legitimen Zweck erkennen lassen, der es gerechtfertigt hätte, die ungeplante Nachtarbeit höher zu vergüten als die Nachtschichtarbeit ( EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 74 ).

    Zuletzt hat es dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob im Rahmen des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ein Kriterium darstelle, das die schlechtere Behandlung von Arbeitnehmern rechtfertigen könne, die regelmäßige Nachtarbeit leisten ( EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) ).

    Sie können nicht mittels langfristiger und dauerhafter Planung den organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nachtarbeit entgegenwirken, sondern müssen kurzfristig Lösungen im Einzelfall finden ( vgl. EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 130; LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19 -, Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 186; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 94 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt allein die mangelnde Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit als Rechtfertigungsgrund in Betracht gezogen ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 73ff; EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 126 ff. ).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Angesichts der geringeren Anforderungen, die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG an die Bildung von Vergleichsgruppen zu stellen sind, genügt es, dass sich die Lage der Arbeitszeit insoweit überschneidet ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 50 ff.; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 85 ).

    Sie können nicht mittels langfristiger und dauerhafter Planung den organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nachtarbeit entgegenwirken, sondern müssen kurzfristig Lösungen im Einzelfall finden ( vgl. EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 130; LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19 -, Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 186; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 94 ).

    Bei unvermeidbarer Nachtschichtarbeit führen höhere Nachtzuschläge dagegen nicht zu einer Verringerung des Umfangs der angeordneten Nachtarbeit ( vgl. LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 97; LAG Baden-Württemberg 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 -, Rn. 107; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 125; LAG Berlin-Brandenburg 09.02.2021 - 7 Sa 100/20 -, Rn. 92 ).

    Insofern wird es durch den höheren Zuschlag lediglich vereinfacht eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Auswahl (und nicht der Anzahl) der betroffenen Arbeitnehmer zu finden ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19-, Rn. 189; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 96 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Doch steht diese Erwägung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vergleichsgruppen selbst, sodass eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch diesen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt ( LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 193 ).

    Sie können nicht mittels langfristiger und dauerhafter Planung den organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nachtarbeit entgegenwirken, sondern müssen kurzfristig Lösungen im Einzelfall finden ( vgl. EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 130; LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19 -, Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 186; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 94 ).

    Insofern wird es durch den höheren Zuschlag lediglich vereinfacht eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Auswahl (und nicht der Anzahl) der betroffenen Arbeitnehmer zu finden ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19-, Rn. 189; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 96 ).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Der Kläger hat sich dazu auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - berufen.

    Doch mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 70; BAG 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 -, BAGE 162, 230-246, Rn. 49 ).

    Das Phänomen, dass sich der durch die Nachtarbeit verursachte Tagesablauf von dem gesellschaftsüblichen Tagesablauf unterscheidet und somit die Teilhabe am sozialen Leben erschwert wird, besteht bei jeder Art der Nachtarbeit ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 82; BAG 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 -, BAGE 162, 230-246, Rn. 52 ).

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Ein Zuschlag in dieser Höhe stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig einen angemessenen Ausgleich i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG dar ( BAG 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 -, Rn. 37 ).

    Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn nur die Schichtarbeit in der Nacht aus überragenden Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar erscheint ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 80; BAG 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 39 mwN ).

  • LAG Düsseldorf, 06.11.2020 - 6 Sa 140/20

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen ( BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 18; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 106 ).

    Bei unvermeidbarer Nachtschichtarbeit führen höhere Nachtzuschläge dagegen nicht zu einer Verringerung des Umfangs der angeordneten Nachtarbeit ( vgl. LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 97; LAG Baden-Württemberg 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 -, Rn. 107; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 125; LAG Berlin-Brandenburg 09.02.2021 - 7 Sa 100/20 -, Rn. 92 ).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Die Tarifvertragsparteien üben ihre Grundrechte aus und handeln im Wege kollektivierter Privatautonomie ( BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 147; BAG 09.12 2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 26; Spelge, ZTR 2020, 127, 130 mwN ).

    Das schließt den Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge ein ( BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 40; BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 130 f., BVerfGE 146, 71 ).

  • ArbG Münster, 10.09.2020 - 3 Ca 638/20
    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2020 - 3 Ca 638/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2020, Aktenzeichen 3 Ca 638/20 auf die Berufung des Klägers abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102, 64 EUR brutto nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2019, sowie weitere 1.257,69 EUR brutto nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20
    Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen ( BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 18; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 106 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 7 Sa 100/20

    Nachtzuschläge; Differenzierung zwischen regelmäßige und nicht regelmäßige

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2629/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

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